IX-B.25.1
CH-GL
Art. 21 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Mandatierung
Eichwesen
Art. 21 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Mandatierung
1. Das zuständige Departement kann eine natürliche Person ausserhalb der Verwaltung als Eichmeister mandatieren, sofern bei ihr die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vorhanden sind.
2. Statt eines festen Honorars kann die Einbehaltung des Ertrags der für die Eich- und Kontrolltätigkeit zu erhebenden Gebühren und Spesen vereinbart werden.
3. Die mandatierten Personen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jährlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.