IX-B.25.1
CH-GL
Art. 20 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Zuständigkeit und Aufsicht
Eichwesen
Art. 20 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Zuständigkeit und Aufsicht
1. Der Regierungsrat bestimmt die Aufsichtsbehörde sowie die Zahl der Eichkreise und organisiert den weiteren Vollzug der Aufgaben im Messwesen gemäss Bundesrecht.
2. Er kann in Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit und die gegenseitige Stellvertretung im Messwesen regeln.