IX-B.25.1
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Recht auf Zutritt und Auskunft
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Recht auf Zutritt und Auskunft
1. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Handels- und Gewerbebetriebe nach diesem Gesetz zu betreten und Kontrollen bezüglich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit durchzuführen.
2. Die Verantwortlichen der betreffenden Handels- und Gewerbetriebe sind verpflichtet, diesen über ihren Betrieb die erforderlichen Auskünfte zu geben und soweit sachlich begründet Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.