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IX-B.25.1 CH-GL

Art. 2 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Recht auf Zutritt und Auskunft

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Art. 2 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Recht auf Zutritt und Auskunft

1. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Handels- und Gewerbebetriebe nach diesem Gesetz zu betreten und Kontrollen bezüglich des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit durchzuführen.

2. Die Verantwortlichen der betreffenden Handels- und Gewerbetriebe sind verpflichtet, diesen über ihren Betrieb die erforderlichen Auskünfte zu geben und soweit sachlich begründet Einsicht in ihre Geschäftsbücher zu gewähren.

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