Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.1 CH-GL

Art. 19 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

Handel mit Tabakwaren
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Art. 19 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten

1. Der Verkauf von Tabakwaren ist nur an Jugendliche erlaubt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.

2. Das Verkaufspersonal überprüft im Zweifelsfall das Alter der Kundschaft.

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