IX-B.25.1
CH-GL
Art. 19 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
Handel mit Tabakwaren
Art. 19 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
1. Der Verkauf von Tabakwaren ist nur an Jugendliche erlaubt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2. Das Verkaufspersonal überprüft im Zweifelsfall das Alter der Kundschaft.