IX-B.25.1
CH-GL
Art. 18 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Meldepflicht
Öffentliche Filmvorführungen
Art. 18 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Meldepflicht
1. Öffentliche Filmvorführungen im Freien unterstehen der Meldepflicht an den Kanton und die betreffende Gemeinde. Diese sorgt dafür, dass die Anwohner frühzeitig über die vorgesehene Durchführung informiert werden.