IX-B.25.1
CH-GL
Art. 16 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Jugendschutz
Öffentliche Filmvorführungen
Art. 16 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Jugendschutz
1. Zu den öffentlichen Filmvorführungen haben grundsätzlich nur Personen Zutritt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
2. Die Veranstalter von öffentlichen Filmvorführungen können das Zutrittsalter herabsetzen, wenn ein Film für Kinder und Jugendliche geeignet ist, wobei sie für ein einheitliches Zutrittsalter im Kanton zu sorgen haben.
3. Der Regierungsrat kann Empfehlungen von anerkannten Fachinstanzen und Selbstregulierungsmassnahmen der Branche betreffend den Jugendschutz bei Filmvorführungen für allgemeinverbindlich erklären und bei Bedarf weitere Einschränkungen vorsehen. Er regelt die Veröffentlichung und Kontrolle des Zutrittsalters.