IX-B.25.1
CH-GL
Art. 14 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Zuständigkeit und Aufsicht
Öffentliche Filmvorführungen
Art. 14 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Zuständigkeit und Aufsicht
1. Die Aufsicht über die öffentlichen Filmvorführungen liegt beim Kanton. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Gemeinden, insbesondere im Bereich des Baurechts und bei der Benützung des öffentlichen Grundes über den einfachen Gemeingebrauch hinaus.