IX-B.25.1
CH-GL
Art. 13 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Begriff
Öffentliche Filmvorführungen
Art. 13 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Begriff
1. Eine Filmvorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
2. Nicht öffentliche Filmvorführungen in Vereinen, Klubs und anderen geschlossenen Gesellschaften kann der Regierungsrat ebenfalls diesem Gesetz unterstellen.