Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.1 CH-GL

Art. 12 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Meldepflichten

Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
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Art. 12 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Meldepflichten

1. Die Kantonspolizei meldet der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellte erhebliche Vorfälle, insbesondere Unfälle, sowie andere Verstösse gegen das RiskG, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können.

2. Die Gerichte und die Staats- und Jugendanwaltschaft stellen der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde unaufgefordert die rechtskräftigen strafrechtlichen Urteile und Strafbefehle zu, die den Entzug der kantonalen Bewilligung oder andere verwaltungsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen können.

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