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IX-B.25.1 CH-GL

Art. 11 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Zuständigkeit

Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
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Art. 11 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Zuständigkeit

1. Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Bergführerwesens und der gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten, insbesondere die Bewilligungserteilung obliegt der zuständigen kantonalen Behörde.

2. Der Regierungsrat kann die Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise einer kantonalen Fachkommission, einem interkantonalen Organ oder einem anderen Kanton übertragen.

3. Die Gesuchstellenden sind selbst verantwortlich für die Beschaffung der Nachweise (Fachausweise, Ausbildungsabschlüsse, Versicherungs-, Weiterbildungs- und Zertifizierungsnachweise usw.) sowie die übrigen erforderlichen Unterlagen.

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