Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.25.1 CH-GL

Art. 10 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Zulassung

Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
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Art. 10 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Zulassung

1. Die für die Erteilung von Bewilligungen für Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter, Kletterlehrer und Anbieter von Risikoaktivitäten (Canyoning, River-Rafting usw.) zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG).

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