IX-B.25.1
CH-GL
Art. 10 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten - Zulassung
Bergführerwesen und gewerbsmässig angebotene Risikoaktivitäten
Art. 10 Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten · Zulassung
1. Die für die Erteilung von Bewilligungen für Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter, Kletterlehrer und Anbieter von Risikoaktivitäten (Canyoning, River-Rafting usw.) zu erfüllenden Voraussetzungen richten sich nach dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG).