IX-B.24.4
IKV
CH-GL
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) - Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
Art. 4 IKV 2020 · Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1. Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Artikels 34 BGS darf höchstens 2.50 Franken pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von 100 000 Franken steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2. Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3. Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.