IX-B.24.3
GSK
CH-GL
Art. 66 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anteil «Prävention»
Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 66 GSK · Anteil «Prävention»
1. Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
2. Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Artikel 85 BGS eingesetzt werden.
3. Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Absatz 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
4. Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.