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IX-B.24.3 GSK CH-GL

Art. 64 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Art. 64 GSK · Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Die einmalige Abgabe gemäss Artikel 50 beträgt gesamthaft drei Millionen Franken.

2. Der Betrag gemäss Absatz 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.

3. Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Absatz 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

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