IX-B.24.3
GSK
CH-GL
Art. 6 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren der FDKG
Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 6 GSK · Entscheidverfahren der FDKG
1. Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Artikel 34 und Artikel 71 Absatz 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.