IX-B.24.3
GSK
CH-GL
Art. 55 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Bemessung
Abgaben - Gebühren für Einzelakte der GESPA
Art. 55 GSK · Bemessung
1. Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde.
3. Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreglement fest.
4. Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.