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IX-B.24.3 GSK CH-GL

Art. 27 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Reserven

Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) - Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
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Art. 27 GSK · Reserven

1. Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64) Reserven in der Höhe von drei Millionen Franken.

2. Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50 Prozent und höchstens 150 Prozent des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

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