IX-B.24.3
GSK
CH-GL
Art. 17 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Finanzierung
Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Finanzen
Art. 17 GSK · Finanzierung
1. Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Artikel 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.