IX-B.24.3
GSK
CH-GL
Art. 13 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Unabhängigkeit
Die Interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Das Geldspielgericht
Art. 13 GSK · Unabhängigkeit
1. Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.