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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 9 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Meldepflicht

Unterhaltungslotterien
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Art. 9 VKGG · Meldepflicht

1. Für Unterhaltungslotterien, bei denen die Summe aller Einsätze über 10 000 Franken liegt, besteht eine Meldepflicht.

2. Die Meldung hat vor der Durchführung der Unterhaltungslotterie durch die Veranstalterin oder den Veranstalter zu erfolgen.

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