IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 8 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Gewinne
Kleinlotterien
Art. 8 VKGG · Gewinne
1. Gutscheine dürfen bei der Einlösung nicht an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.
2. Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktpreis.
3. Die Gewinne können während drei Monaten nach der Veröffentlichung der Ziehungsliste bezogen werden.
4. Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.