Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 7 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Veröffentlichung der Ziehung

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Art. 7 VKGG · Veröffentlichung der Ziehung

1. Die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern ist innerhalb von sieben Tagen nach der Ziehung zu veröffentlichen.

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