IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 7 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Veröffentlichung der Ziehung
Kleinlotterien
Art. 7 VKGG · Veröffentlichung der Ziehung
1. Die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern ist innerhalb von sieben Tagen nach der Ziehung zu veröffentlichen.