IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Hauptabteilung Gesundheit
Allgemeines
Art. 4 VKGG · Hauptabteilung Gesundheit
1. Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Aufgaben hinsichtlich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gemäss Artikel 85 des Geldspielgesetzes[[3]](#paragraphtext_content_fn_536018_2_3_c).
2. Sie kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in die Bewilligungen für Kleinspiele und Spiellokale verlangen. Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme der Hauptabteilung Gesundheit ein.