Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 4 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Hauptabteilung Gesundheit

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VKGG · Hauptabteilung Gesundheit

1. Die Hauptabteilung Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Aufgaben hinsichtlich des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel gemäss Artikel 85 des Geldspielgesetzes[[3]](#paragraphtext_content_fn_536018_2_3_c).

2. Sie kann die Aufnahme von Auflagen und Bedingungen in die Bewilligungen für Kleinspiele und Spiellokale verlangen. Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung die Stellungnahme der Hauptabteilung Gesundheit ein.

← Art. 3 VKGG Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Gegenstand Art. 5 VKGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →