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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 31 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Bewilligungen für Spiellokale

Übergangsbestimmungen
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Art. 31 VKGG · Bewilligungen für Spiellokale

1. Inhaberinnen oder Inhaber von Bewilligungen für den Betrieb von Spiellokalen gemäss bisherigem Recht haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals einzureichen.

2. Wird innerhalb der Frist gemäss Absatz 1 kein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals eingereicht oder wird dieses abgelehnt, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung automatisch.

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