IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 30 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Kleine Pokerturniere
Abgaben
Art. 30 VKGG · Kleine Pokerturniere
1. Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr im Kanton durchführt, hat eine Abgabe von 1000 Franken zu entrichten.
2. Die Abgaben werden für das laufende Kalenderjahr erhoben.