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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 30 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Kleine Pokerturniere

Abgaben
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Art. 30 VKGG · Kleine Pokerturniere

1. Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr im Kanton durchführt, hat eine Abgabe von 1000 Franken zu entrichten.

2. Die Abgaben werden für das laufende Kalenderjahr erhoben.

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