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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 29 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Geschicklichkeitsspielautomaten

Abgaben
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Art. 29 VKGG · Geschicklichkeitsspielautomaten

1. Die Abgabe für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen beträgt für einen Automaten jährlich 800 Franken.

2. Die Abgaben werden im Voraus für das laufende Kalenderjahr erhoben. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Kalenderjahr, so ist diese für die tatsächliche Bewilligungsdauer geschuldet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.

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