IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 25 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Kontrolle
Spiellokale
Art. 25 VKGG · Kontrolle
1. Das Departement und die Kantonspolizei können jederzeit Kontrollen vornehmen sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
2. Das Departement und die Kantonspolizei haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Zugang zu allen Örtlichkeiten des Spiellokals und können Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.