IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 24 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Jugendschutz
Spiellokale
Art. 24 VKGG · Jugendschutz
1. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Spiellokale nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person betreten.
2. In Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, haben Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt.