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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 23 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Stellvertretung

Spiellokale
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Art. 23 VKGG · Stellvertretung

1. Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber können eine Stellvertretung einsetzen, die dem Departement zu melden ist.

2. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass von dieser die gesetzlichen Bestimmungen im Spiellokal eingehalten werden.

3. Der Stellvertretung kommen die gleichen Rechte und Pflichten zu wie den Bewilligungsinhaberinnen oder den Bewilligungsinhabern.

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