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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 22 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Betriebsführung

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Art. 22 VKGG · Betriebsführung

1. Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben den Spielbetrieb ständig zu beaufsichtigen und für die Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Jugendschutz und Schutz vor exzessivem Geldspiel sowie Wahrung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zu sorgen.

2. Personen, die den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder der Bewilligungsinhaber oder von deren Personal im Zusammenhang mit Absatz 1 nicht Folge leisten, sind von diesen wegzuweisen. Nötigenfalls kann hierzu die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

3. Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben sicherzustellen, dass die unmittelbare Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen beeinträchtigt wird.

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