IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 21 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Öffnungszeiten
Spiellokale
Art. 21 VKGG · Öffnungszeiten
1. Spiellokale dürfen von 10.00 Uhr bis 23.00 Uhr, am Freitag und Samstag bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
2. Für Spiellokale, in denen gastronomische Leistungen angeboten oder Unterhaltungsspielgeräte betrieben werden, können längere Öffnungszeiten bewilligt werden.
3. Kürzere Öffnungszeiten können für einzelne Spiellokale angeordnet werden, wenn der Jugendschutz oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.