IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 20 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Konsumation von Speisen und Getränken
Spiellokale
Art. 20 VKGG · Konsumation von Speisen und Getränken
1. Die Voraussetzungen für das Angebot gastronomischer Leistungen richten sich nach dem Gastgewerbegesetz[[5]](#paragraphtext_content_fn_536390_2_5_c).
2. Die Konsumation von Speisen und Getränken in Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, ist untersagt.