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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 20 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Konsumation von Speisen und Getränken

Spiellokale
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Art. 20 VKGG · Konsumation von Speisen und Getränken

1. Die Voraussetzungen für das Angebot gastronomischer Leistungen richten sich nach dem Gastgewerbegesetz[[5]](#paragraphtext_content_fn_536390_2_5_c).

2. Die Konsumation von Speisen und Getränken in Spiellokalen, in denen nur Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt sind, ist untersagt.

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