IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 2 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Departement Sicherheit und Justiz
Allgemeines
Art. 2 VKGG · Departement Sicherheit und Justiz
1. Das Departement Sicherheit und Justiz (Departement) ist die Bewilligungsbehörde gemäss dem Kantonalen Geldspielgesetz.
2. Es stellt Merkblätter und Formulare im Zusammenhang mit der Durchführung von Kleinspielen und dem Betrieb von Spiellokalen zur Verfügung.
3. Soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes vorsieht, nimmt das Departement sämtliche weiteren sich im Zusammenhang mit dem Geldspielwesen ergebenden Aufgaben wahr.