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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 19 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Betriebliche Voraussetzungen

Spiellokale
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Art. 19 VKGG · Betriebliche Voraussetzungen

1. Spiellokale müssen den bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

2. Unzulässig sind Spiellokale, die aus Sicht der Wahrung von Ruhe und Ordnung sowie des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in der Nähe von Schulen, Jugendzentren, Kirchen, Spitälern, Heimen und in reinen Wohnquartieren.

3. Im Übrigen ist den durch den Betrieb verursachten Immissionen auf die unmittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung zu tragen.

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