IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 17 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Bewilligungspflicht
Spiellokale
Art. 17 VKGG · Bewilligungspflicht
1. Der Betrieb von Spiellokalen ist bewilligungspflichtig.
2. Das Departement holt vor der Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Spiellokals die Stellungnahme der Gemeinde ein.
3. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden.
4. Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche Person, ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen; alle Änderungen sind bewilligungspflichtig.