IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 16 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Höchstzahl
Spiellokale
Art. 16 VKGG · Höchstzahl
1. In Spiellokalen sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt. Nicht als solche gelten Automaten gemäss Artikel 71 Absatz 7 der Geldspielverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_536647_2_4_c), insbesondere Greifautomaten.
2. Werden in Spiellokalen gastronomische Leistungen angeboten oder Unterhaltungsspielgeräte betrieben, sind dort nur zwei Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt.