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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 16 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Höchstzahl

Spiellokale
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Art. 16 VKGG · Höchstzahl

1. In Spiellokalen sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt. Nicht als solche gelten Automaten gemäss Artikel 71 Absatz 7 der Geldspielverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_536647_2_4_c), insbesondere Greifautomaten.

2. Werden in Spiellokalen gastronomische Leistungen angeboten oder Unterhaltungsspielgeräte betrieben, sind dort nur zwei Geschicklichkeitsspielautomaten erlaubt.

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