IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 15 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Begriff
Spiellokale
Art. 15 VKGG · Begriff
1. Als Spiellokale gelten Räumlichkeiten, in denen mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten oder zusammen mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten und Unterhaltungsspielgeräte zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.