Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 15 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Begriff

Spiellokale
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Art. 15 VKGG · Begriff

1. Als Spiellokale gelten Räumlichkeiten, in denen mehr als zwei Geschicklichkeitsspielautomaten oder zusammen mehr als fünf Geschicklichkeitsspielautomaten und Unterhaltungsspielgeräte zum öffentlichen Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt sind.

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