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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 13 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Spielsuchtprävention und Jugendschutz

Kleine Pokerturniere
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Art. 13 VKGG · Spielsuchtprävention und Jugendschutz

1. Kleine Pokerturniere haben zwischen 10.00 Uhr und 23.00 Uhr stattzufinden. Ausserhalb dieser Zeiten sind Pokerturniere untersagt.

2. Das Departement kann

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| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | von den Veranstalterinnen oder den Veranstaltern verlangen, Massnahmen zur Spielsuchtprävention zu treffen. | | |

3. Das Mindestalter für die Teilnahme an kleinen Pokerturnieren beträgt 18 Jahre.

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