IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 12 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Berichterstattung und Rechnungslegung
Unterhaltungslotterien
Art. 12 VKGG · Berichterstattung und Rechnungslegung
1. Veranstalterinnen oder Veranstalter von Unterhaltungslotterien unterliegen keiner Berichterstattungspflicht.
2. Sie haben eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und die Verwendung der Erträge sowie die Ausrichtung der Gewinne zu dokumentieren.
3. Die Unterlagen und Belege sind während zwei Jahren aufzubewahren. Das Departement und die Kantonspolizei können jederzeit Einsicht in diese nehmen.