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IX-B.24.2 VKGG CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Gewinne

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Art. 11 VKGG · Gewinne

1. Gutscheine sind als Gewinne nur für nach Art und Wert genau bezeichnete Sachen und Dienstleistungen zugelassen.

2. Sie dürfen weder in Geld einlösbar noch bei der Einlösung an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein.

3. Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktpreis.

4. Die Ausrichtung der Gewinne hat innerhalb von 48 Stunden nach dem Abschluss des Anlasses zu erfolgen.

5. Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zu Gunsten des Lotteriezwecks.

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