IX-B.24.2
VKGG
CH-GL
Art. 10 Verordnung zum Kantonalen Geldspielgesetz (VKGG) - Lose und Einsatzkarten
Unterhaltungslotterien
Art. 10 VKGG · Lose und Einsatzkarten
1. Der Preis eines Loses oder einer Einsatzkarte bei Tombolas, Lottos oder ähnlichen Veranstaltungen darf nicht mehr als zehn Franken betragen.
2. Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los beziehungsweise jede zehnte Einsatzkarte weist einen Gewinn aus.
3. Der Verkauf der Lose und Einsatzkarten darf nicht vom Verkauf von Eintrittskarten abhängig gemacht werden.