Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 9 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Meldepflicht

Grossspiele
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Art. 9 KGG · Meldepflicht

1. Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen meldet der Bewilligungsbehörde (Art. 4) die Anzahl und Standorte der von ihnen aufgestellten und betriebenen Automaten.

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