Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 8 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Veranstaltungsverbot

Kleinspiele
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Art. 8 KGG · Veranstaltungsverbot

1. Die Bewilligungsbehörde kann Veranstalter von der Durchführung von Veranstaltungen bis zu drei Jahren ausschliessen, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | bei der Vorbereitung oder Durchführung von Kleinspielen die gesetzlichen Vorschriften missachtet wurden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt wurden. | | |

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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