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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 7 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Abgaben

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Art. 7 KGG · Abgaben

1. Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.

2. Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.

3. Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

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