IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 7 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Abgaben
Kleinspiele
Art. 7 KGG · Abgaben
1. Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung.
2. Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt.
3. Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.