IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Veranstalter
Kleinspiele
Art. 6 KGG · Veranstalter
1. Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungsfreien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.