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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 6 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Veranstalter

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Art. 6 KGG · Veranstalter

1. Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungsfreien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

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