IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 5 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Aufsicht
Kleinspiele
Art. 5 KGG · Aufsicht
1. Die Bewilligungsbehörde beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele.
2. Sie kann Weisungen erlassen und ergänzend zu den in Artikel 40 Absatz 2 BGS genannten Massnahmen in den Örtlichkeiten, in denen gespielt wird, Kontrollen durchführen sowie die Identität der anwesenden Personen überprüfen.
3. Die Kantonspolizei kann von der Bewilligungsbehörde mit dem Vollzug vor Ort beauftragt werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Behörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen.