IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Bewilligungsbehörde
Kleinspiele
Art. 4 KGG · Bewilligungsbehörde
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele.
2. Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotterien.