Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 4 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Bewilligungsbehörde

Kleinspiele
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Art. 4 KGG · Bewilligungsbehörde

1. Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele.

2. Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotterien.

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