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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 3 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Bewilligungspflicht

Kleinspiele
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Art. 3 KGG · Bewilligungspflicht

1. Kleinspiele sind bewilligungspflichtig.

2. Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS, namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt werden.

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