IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 3 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Bewilligungspflicht
Kleinspiele
Art. 3 KGG · Bewilligungspflicht
1. Kleinspiele sind bewilligungspflichtig.
2. Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS, namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt werden.