IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 21 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Anwendbarkeit neuen Rechts
Übergangsbestimmungen
Art. 21 KGG · Anwendbarkeit neuen Rechts
1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
2. Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem Recht.