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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 21 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Anwendbarkeit neuen Rechts

Übergangsbestimmungen
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Art. 21 KGG · Anwendbarkeit neuen Rechts

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem Recht.

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