IX-B.24.1
KGG
CH-GL
Art. 20 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
Rechtsschutz
Art. 20 KGG · Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen
1. Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[[3]](#paragraphtext_content_fn_540868_2_3_c).
2. Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter anfechtbar.