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IX-B.24.1 KGG CH-GL

Art. 20 Kantonales Geldspielgesetz (KGG) - Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Rechtsschutz
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Art. 20 KGG · Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

1. Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[[3]](#paragraphtext_content_fn_540868_2_3_c).

2. Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter anfechtbar.

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